16.09.2021 - Voraussichtliche Rechengrößen 2022

Es liegt ein Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Rechengrößen 2022 in der Sozialversicherung vor.

 

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die den Rechengrößen 2022 zugrunde liegende Lohnentwicklung betrug im Bundesgebiet - 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern - 0,34 Prozent. Das hat zur Konsequenz, dass Grenzwerte sinken bzw. gleichbleiben.

 

Die Bezugsgröße (West), die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, so z. B. bei der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der GKV, bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).

 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

 

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der KV/PV beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich bzw. 4. 837,50 Euro monatlich.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bisher lediglich um einen Verordnungsentwurf handelt. Er muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss noch zustimmen.



Quelle: vgl. BMAS