24.06.2014 - Neues Heimgesetz in Baden-Württemberg

Am 31. Mai 2014 ist das „Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege" (WTPG) in Kraft getreten. Es ersetzt das bisherige baden-württembergische Landesheimgesetz.

 

U. a. bringt es folgende Änderungen mit sich:


Abgestufte Anforderungen je nach Wohnform

Alle "unterstützenden Wohnformen" werden unter den Schutz des Heimrechts gestellt. Wie bisher gehören dazu die "stationären Einrichtungen" für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderung und – neu – "ambulant betreute Wohngemeinschaften" mit bis zu 12 Personen. Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften unterliegen – genau wie selbständig wirtschaftende Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege – nicht dem Heimrecht (§§ 3,4,5 WTPG). Für stationäre Einrichtungen gelten dabei andere Vorgaben als für ambulant betreute Wohngemeinschaften.

Wichtige Vorgaben zur Sicherung der Qualität aus dem bisherigen Landesheimgesetzes bleiben für stationäre Einrichtungen bestehen, so etwa die Fachkraftquote und Kernelemente der baulichen Gestaltung. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten geringere Anforderungen. Jedem Bewohner müssen mindestens 25 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen und je nach Unterstützungsbedarf muss eine Präsenzkraft anwesend sein.

 

Mehr Recht auf Information für Heimbewohner und Interessenten

Mit dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz wird das Informationsrecht und damit die Transparenz für Heimbewohner und Interessenten für einen Heimplatz deutlich erweitert. Sie haben während des Wohnens im Heim bzw. vor Vertragsabschluss das Recht, die Prüfberichte der Heimaufsichtsbehörde einzusehen bzw. sich diese aushändigen zu lassen (§ 8 WTPG).

 

Engere Zusammenarbeit der Kontrollinstanzen

Mehrfachprüfungen gleicher Sachverhalte sollen künftig vermieden werden (§ 25 WTPG). Das soll durch eine engere Zusammenarbeit von Heimaufsicht, Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung bei der Überprüfung von stationären Einrichtungen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften erreicht werden. Diese Institutionen sollen sich gegenseitig über ihre Arbeit informieren, ihre Prüftätigkeit und Termine in den Einrichtungen koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln anstreben.

 

Keine Ausweitung des neuen Gesetzes auf häuslich-privates Umfeld

Die heimrechtliche Überwachung wird nicht ausgedehnt

> auf ambulante Pflegeserviceangebote,

> auf Wohngemeinschaften, in denen die Bewohner die Lebens- und Haushaltsführung umfassend selbst organisieren, bei der Wahl und Inanspruchnahme von Pflege- und Unterstützungsleistungen frei sind und über die Aufnahme von neuen Bewohnern frei entscheiden können,

> auf Angebote des betreuten Wohnens bzw. des Servicewohnens, in denen lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen, wie z.B. die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste u. ä. verpflichtend geleistet werden, alle anderen weitergehenden Unterstützungsleistungen und die jeweiligen Anbieter aber frei wählbar sind,

> auf Angebote der Tages- und Nachtpflege.

 

Bis zum Inkrafttreten neuer Rechtsverordnungen gelten die zurzeit bestehenden Rechtsverordnungen weiter (§ 30 WTPG).