02.08.2017 - Begutachtungs-Richtlinen

Seit dem 1. Januar 2017 wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Gleichzeitig wurde eine neues Begutachtungsinstrument (NBI) eingeführt. In diesem Zusammenhang war natürlich auch die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) an die neuen Gegebenheiten anzupassen. So werden nun erstmals ab 2017 alle für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit relevanten Kriterien in einer für alle Pflegebedürftigen einheitlichen Systematik erfasst, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich allein daran, wie stark die Selbständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind und er deshalb der Hilfe durch andere bedarf.


Die seit dem 1. Januar 2017 geltenden, vollständig überarbeiteten Begutachtungs-Richtlinien tragen das Datum 15. April 2016. Die Richtlinien sollen zum einen die Einheitlichkeit der Begutachtung gewährleisten, zum anderen sollen sie die hohe Qualität der MDK-Gutachten sicherstellen. Sie sind für den MDK und andere Gutachter sowie für die Pflegekassen verbindlich und gelten für alle ab dem 1. Januar 2017 durchgeführten Begutachtungen. Mit Beschluss vom 31. März 2017 wurden die Begutachtungsrichtlinien an die durch das PSG III bedingten Änderungen angepasst. Darüber hinaus gehende redaktionelle Aktualisierungen waren zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung notwendig geworden. 


Die Richtlinien selbst sind in einen Teil für die Begutachtung von Erwachsenen und einen – farblich gekennzeichneten – Abschnitt, der sich mit der Begutachtung von Kindern und Jugendlichen befasst, untergegliedert. Beide Bereiche haben unterschiedliche Schwerpunkte und wurden inhaltlich abgestimmt. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die Regelungen für die Begutachtung von Erwachsenen auch für die Begutachtung von Kindern und Jugendlichen. Für die Begutachtung von Kindern und Jugendlichen gelten allerdings einige Besonderheiten, die in den entsprechenden Abschnitten dargestellt werden. Um dies auch im Gutachten abzubilden, enthalten die Begutachtungs-Richtlinien auch zwei unterschiedliche Formulargutachten, eines für die Begutachtung von Erwachsenen und eines für die Begutachtung von Kindern und Jugendlichen.


Durch die Richtlinien werden alle relevanten Bereiche der elementaren Lebensführung für die Feststellung des Pflegegrades erfasst. Neu ist, dass die Anwendung der einzelnen Kriterien in den sechs neuen Modulen konkret ausformuliert ist. Außerdem sind die Kriterien in allen Modulen – bis auf das Modul Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3) – abschließend definiert. Um die Abstufungen im Bereich Selbständigkeit besser definieren zu können, gibt es zu den einzeln Kriterien zusätzliche Erläuterungen und Hinweise zu Besonderheiten. 


Sie finden die aktuellen Begutachtungs-Richtlinien auf der Website des GKV-Spitzenverbandes www.gkv-spitzenverband.de