19.04.2017 - Bessere Absicherung für Pflegepersonen

Zum 1. Januar 2017 hat sich die soziale Absicherung von Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig pflegen, verbessert. Dies betrifft die Rentenversicherung (RV) und die Arbeitslosenversicherung (ALV).


Bis Ende 2016 wurden Beiträge zur RV entrichtet, wenn die Pflegeperson einen oder mehrere pflegebedürftige Menschen mindestens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat. Ab 2017 kann RV-Pflicht schon dann eintreten, wenn die Pflege mindestens 10 Stunden wöchentlich erfolgt. Sie muss regelmäßig an mindestens 2 Tagen pro Woche stattfinden. Es ist dabei unerheblich, ob sich die Pflege auf eine oder mehrere Personen bezieht.


Die Personen müssen allerdings mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sein. Im Einzelfall ermittelt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, ob die Pflegeperson mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt. RV-Pflicht tritt allerdings nicht immer ein – so zum Beispiel nicht, wenn die Pflegeperson mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Die Höhe der Beiträge, die die Pflegekasse zahlt, hängt zum einen vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab. Zum anderen spielt die Art der Leistungen, die in Anspruch genommen werden, eine Rolle.


Ab dem 1. Januar 2017 werden Pflegepersonen auch in der Arbeitslosenversicherung versichert. Dies allerdings nur dann, wenn sie unmittelbar vorher arbeitslosenversicherungspflichtig waren bzw. eine Leistung der ALV bezogen haben.
(s.a.: § 44 SGB XI, § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, § 166 Abs. 2 SGB VI, § 26 Abs. 2b SGB III)