19.04.2017 - Entlastungsbetrag

Seit 1. Januar 2017 haben alle pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Pflege – unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad – Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Der Betrag ist zweckgebunden u. a. für die Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von


  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.


Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Eine vorherige Antragsstellung ist nicht notwendig.
Die in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommenen Beträge werden auf das Folgejahr übertragen. Ein Antrag des Versicherten ist dazu nicht erforderlich. Der Anspruch verfällt bei Nichtinanspruchnahme der Leistung am 30. Juni des Folgejahres. Leistungsansprüche aus 2017 können also bis zum 30. Juni 2018 in Anspruch genommen werden. Eine Besonderheit gilt für Ansprüche aus den Jahren 2015 und 2016. Hier sieht das PSG III eine einmalige Ausweitung vor. Nicht in Anspruch genommene Leistungsbeträge können bis zum 31. Dezember 2018 übertragen werden.
(s.a. §§ 45b, 144 SGB XI)