09.01.2019 - Erhöhung des PV-Beitragssatzes zum 1. Januar 2019

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf nun 3,05 Prozent erhöht. Das sieht das Fünfte Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2018 vor. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 20. Dezember 2018 auf Seite 2587 veröffentlicht.  Für Kinderlose erhöht sich der Beitragssatz  - wie bisher auch - um 0,25 Prozentpunkte.  


Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurden die Leistungen der Pflegeversicherung erweitert und verbessert. In der Pflegeversicherung ergibt sich daraus ein Defizit von voraussichtlich über drei Milliarden Euro in 2018. Weitere Ausgabensteigerungen stehen in den kommenden Jahren bevor, so zum Beispiel durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz.


Die Anhebung des Beitragssatzes um 0,5 Prozentpunkte führt zu Mehreinnahmen der Pflegeversicherung von 7,6 Milliarden Euro. Sie ermöglicht laut Bundesgesundheitsministerium die Sicherstellung der Beitragssatzstabilität in der Pflegeversicherung bis zum Jahr 2022.


Der Erhöhung des PV-Beitragssatzes steht die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung (ALV) gegenüber. Dauerhaft wird der ALV-Beitragssatz um 0,4 Punkte auf 2,6 Prozent abgesenkt. Bis Ende 2022 gilt zusätzlich per Verordnung eine Absenkung um 0,1 Punkte auf 2,5 Prozent.