05.01.2021 - Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG
Am 29. Dezember 2020 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs-
und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) vom 22. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zu großen Teilen ist es am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Wichtige Änderungen im Bereich der Pflege beziehen sich auf eine zukunftsorientierte Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie eine Verfahrensvereinfachung hinsichtlich Hilfsmittelempfehlungen bei der Pflegebegutachtung. Darüber hinaus sollen pandemiebedingte Sonderregelungen, z. B. zum Entlastungsbetrag und im Pflegezeitgesetz, verlängert.
Zukunftsorientierte Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Mit den durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 11. Dezember 2018 vorgenommenen Änderungen im SGB V hatte der Gesetzgeber bereits dafür gesorgt, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen seit dem 1. Januar 2019 neues Pflegepersonal einstellen können und bis zu 13 000 zusätzliche Stellen für Pflegefachkräfte in der Altenpflege finanziert werden. Mit dem GPVG werden weitere bis zu 20 000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte in der Altenpflege vollständig über einen Vergütungszuschlag finanziert. Damit soll ein erster Schritt in Richtung einer bedarfsgerechten Personalausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen auf den Weg gebracht und die Einführung eines verbindlichen Personalbemessungsinstruments vorbereitet werden. Eine finanzielle Belastung der von den Pflegeeinrichtungen versorgten Pflegebedürftigen wird dadurch vermieden.
Verfahrensvereinfachung hinsichtlich Hilfsmittelempfehlungen bei der Pflegebegutachtung
Bis zum 31. Dezember 2020 wird die Erforderlichkeit von Hilfsmitteln, die im Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit vom Medizinischen Dienst oder einem von der Pflegekasse beauftragten Gutachter empfohlen werden, vermutet. Die der Verfahrenserleichterung dienende Vorschrift hat sich bewährt und soll nun über den 31. Dezember 2020 hinaus gelten.
Das GPVG befasst sich darüber hinaus mit einer Vielzahl weiterer Regelungen, so z. B.:
- Abrechnung von Liquiditätshilfen an Zahnärzte während der COVID-19-Pandemie
- Erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge
- Finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Bessere Versorgung von Schwangeren durch Förderung zusätzlicher Hebammenstellen