16.03.2016 - Hospiz- und Palliativgesetz


Am 8. Dezember 2015 ist das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) vom 1. Dezember 2015 in Kraft getreten. Einige wenige Änderungen, die das SGB V betreffen, werden erst zum 1. April 2016 wirksam. Ziel des Gesetzes ist ein flächendeckendes Angebot an Palliativ- und Hospizleistungen in ganz Deutschland. 


Das HPG sieht Reformen in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und für den Krankenhausbereich vor. Es enthält Regelungen zur ambulanten Palliativ- und Hospizversorgung der Versicherten in der häuslichen Umgebung und zur stationären Versorgung in Pflegeeinrichtungen, Hospizen und Krankenhäusern. Die Änderungen betreffen das SGB V, das SGB XI sowie das Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Die Palliativversorgung und Hospizkultur in stationären Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern wird u. a. durch folgende Maßnahmen gestärkt:


  • Die Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung.


  • Zudem wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Pflegeheime ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten können. Dieses Beratungsangebot wird von den Krankenkassen finanziert.


  • Kooperationsverträge zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und Haus- bzw. Fachärzten sollen abgeschlossen werden. Sollen bedeutet im juristischen Sinne „müssen“. Teilnehmende Ärzte erhalten zusätzliche Vergütungen. Dies soll u. a. zur Steigerung der Qualität der Palliativversorgung, zur Zusatzqualifikation der Ärzte sowie zur Förderung der Netzwerkarbeit mit den anderen an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen und Versorgungseinrichtungen geschehen.


  • Die bestehenden Kooperationen sind im Internet zu veröffentlichen.


  • Der Aufwand der ambulanten Hospizarbeit in Pflegeheimen ist stärker zu berücksichtigen und Krankenhäuser können Hospizdienste künftig mit Sterbebegleitungen auch in ihren Einrichtungen beauftragen.


  • Für Krankenhäuser ist vorgesehen, dass auf Wunsch des Krankenhauses für eigenständige Palliativstationen krankenhausindividuelle Entgelte mit den Kostenträgern vereinbart werden


Auch die ambulante Versorgung soll verbessert werden:


  • Im vertragsärztlichen Bereich werden zusätzlich zu vergütende Leistungen vereinbart werden.


  • Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in seiner Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie) die einzelnen Leistungen der Palliativpflege konkretisieren.


  • Die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenen-Hospize wird verbessert. Dies geschieht u. a. durch Erhöhung des Mindestzuschusses der Krankenkassen. Die Krankenkassen tragen nun 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten.


  • Um insbesondere in ländlichen Regionen den weiteren Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) zu beschleunigen, wird ein Schiedsverfahren für entsprechende Versorgungsverträge der Krankenkassen mit den versorgenden SAPV-Teams eingeführt.


  • Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt. Dazu wird der Zuschuss der Krankenkasse um 2 Prozentpunkte auf dann 13 Prozent der Bezugsgröße erhöht.

 

Darüber hinaus ist die Palliativversorgung nun Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen sind damit u. a. zur individuellen Beratung der Versicherten und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme der verschiedenen Leistungen und Angebote der Palliativ- und Hospizversorgung verpflichtet.