01.06.2022 - Pflege: Kinderzahl soll zukünftig Einfluss auf PV-Beitrag haben

Der Aufwand für Kindererziehung muss bei Beiträgen zur Pflegeversicherung (PV) stärker berücksichtigt werden.

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält es für unvereinbar mit dem Grundgesetz, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Dieser Beschluss vom 7. April 2022 wurde am 25. Mai 2022 veröffentlicht. Bis zum 31. Juli 2023 muss eine Neuregelung geschaffen werden.

 

Zurzeit beträgt der Beitragssatz zur PV 3,05 %. Für Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder haben, erhöht sich der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag. Seit 1. Januar 2022 beträgt der Beitragszuschlag für Kinderlose 0,35 Beitragssatzpunkte.

 

Im gegenwärtigen System werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so das BVerfG.

 

Das Beitragsrecht in der Kranken- und Rentenversicherung ist von diesem Beschluss nicht betroffen