09.05.2019 - Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Ergänzende Richtlinien

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG vom 11. Dezember 2018 werden spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege angestrebt.


U. a. sollen Investitionen in die Digitalisierung und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Einzelheiten dazu enthalten zwei neue, am 2. Mai 2019 in Kraft getretene, Richtlinien.


So benennen die Richtlinien zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen im Einzelnen was förderfähig ist. Das kann der Kauf von technischer Ausrüstung, der Lizenzerwerb oder die Einrichtung von W-LAN sein, um beispielsweise Qualitätsindikatoren zu erheben, die Pflegedokumentation zu entbürokratisieren oder die Dienst- und Tourenplanung zu optimieren. Allerdings muss die Entlastung der Pflegekräfte Hauptzweck der Maßnahmen sein. Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses je Pflegeeinrichtung. Der Maximalbetrag beläuft sich auf 12.000 Euro.


Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf zählen beispielhaft auf, welche individuellen und gemeinschaftlichen Betreuungsangebote förderfähig sind. Außerdem werden nicht förderfähige Maßnahmen explizit benannt. Die Höhe des Zuschusses ist pro Pflegeeinrichtung auf 7.500 Euro je Kalenderjahr begrenzt.

 
Beide Richtlinien enthalten darüber hinaus Infos zum Antragsverfahren und ein entsprechendes Antragsformular. Sie finden die aktuellen Richtlinien auf der Website www.gkv-spitzenverband.de. Dort im Bereich Pflegeversicherung/Richtlinien,Vereinbarungen,Formulare.