22.05.2019 - Reine Betreuungsdienste

Reine Betreuungsdienste, die z. B. Haushaltshilfe erbringen, Einkaufen oder Vorlesen, werden nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz–TSVG für die Leistungserbringung von Sachleistungen in der ambulanten Pflege zugelassen. Durch Aufnahme in den § 71 SGB XI stellen sie nun eine eigenständige Kategorie von Leistungserbringern dar. Nach Abschluss von entsprechenden Verträgen mit den Landesverbänden der Pflegekassen können sie dann im Rahmen des Sachleistungsbudgets nach § 36 SGB XI Betreuungsleistungen erbringen und direkt mit den Pflegekassen abrechnen.


Am 12. April 2019 hatte der Bundesrat das "Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung" (Terminservice- und Versorgungsgesetz–TSVG) gebilligt, nach seiner Veröffentlichung am 10. Mai 2019 ist es in großen Teilen am 11. Mai 2019 in Kraft getreten. Allerdings kritisierte der Bundesrat in seiner Entschließung, dass das Gesetz  im Vorfeld mit den Ländern nicht erörtert worden wäre und er befürchtet zusätzlichen Bürokratieaufwand durch das Gesetz.



Ziel des Gesetzes ist vor allem, dass gesetzlich Versicherte schneller und zielgenauer an Ärzte vermittelt werden können.  Niedergelassene Ärzte sollen verpflichtet werden, mehr Sprechstunden anzubieten. Darüber hinaus  werden die Aufgaben der Terminservicestellen (TSS) deutlich ausgedehnt.  Zahlreiche Änderungsanträge begleiteten das Gesetzgebungsverfahren. Auch Regelungen zu ganz anderen Bereichen, als ursprünglich angedacht, wurden aufgenommen (Omnibusgesetz). Beispielhaft sind hier Gesetzesänderungen im Bereich Zahnersatz, Geburtshilfe oder Selbstverwaltung zu nennen. Da der größte Teil, der Rechtsänderungen den Bereich der GKV betrifft, finden Sie eine ausführliche Auflistung der Änderungen im Bereich Gesetzliche Krankenversicherung/Wissenswert.