31.07.2018 - Verhütung von Zahnerkrankungen bei pflegebedürftigen Menschen

Am 1. Juli 2018 ist die "Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen" – Richtlinie nach § 22a SGB V – in Kraft treten. Die Richtlinie wurde im Oktober 2017 vom G-BA beschlossen. Sie regelt die  Art und den  Umfang des gesonderten Leistungsanspruchs zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei pflegebedürftigen Menschen und bei Menschen mit Behinderung.


Die Alterszahnmedizin hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Gleichzeitig geht der Eintritt von Pflegebedürftigkeit oftmals mit einer Verschlechterung der Mundgesundheit einher. Darauf hat der Gesetzgeber im Jahr 2015 mit dem, durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eingefügten, § 22a SGB V reagiert. Dieser bestimmt, dass u. a. Versicherte, die einem Pflegegrad zugeordnet sind, einen gesonderten Leistungsanspruch auf Individualprophylaxe haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll dabei das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regeln. Ziel ist es, das überdurchschnittlich hohe Risiko für Karies-, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen für diesen Personenkreis zu senken. Abhängig vom Mundgesundheitsstatus sollen vorbeugende Maßnahmen geplant und die Mundgesundheit der Versicherten erhalten oder verbessert werden.


Im Einzelnen geht es um folgende Leistungen, die in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden können:


Erhebung des Mundgesundheitsstatus: Bei der zahnärztlichen Erhebung des Mundgesundheitsstatus wird der Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des gegebenenfalls vorhandenen Zahnersatzes beurteilt. Die Statuserhebung bildet die Grundlage für einen individuellen Mundgesundheitsplan.


Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans: Der individuell zu erstellende Mundgesundheitsplan umfasst Maßnahmen, mit denen die Mundgesundheit gezielt gefördert werden soll. Insbesondere geht es um Empfehlungen zur Zahnhygiene, zur Fluoridanwendung, zur zahngesunden Ernährung sowie der Verhinderung/Linderung von Mundtrockenheit.


Aufklärung zur Mundgesundheit: Bei der Mundgesundheitsaufklärung werden den Versicherten und ggf. Helfenden die empfohlenen Maßnahmen erläutert und ggf. auch praktisch demonstriert. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erstellung des individuellen Mundgesundheitsplans.


Entfernung harter Zahnbeläge: Die Versicherten haben regelmäßig Anspruch auf die Entfernung harter Zahnbeläge.


Für die Leistungen nach §22a SGB V stehen jährlich 50 Millionen Euro zur Verfügung.

Weitere Details zur Richtlinie können unter www.g-ba.de eingesehen werden.




Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss